Handlungsleitfäden bei Vermutung/Verdacht
Den Handlungsleitfaden bei Grenzverletzung finden Sie hier.
Den Handlungsleitfaden Vermutung finden Sie hier.
Den Handlungsleitfaden Verdacht finden Sie hier.
Handreichung zur Einsichtnahme in das erweiterte Führungzeugnis für Ehrenamtlich Tätige
Mit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchg) im Jahr 2012 wurden verschiedene Regelungen getroffen, die das Ziel haben, Kinder und Jugendliche vor Vernachlässigung und Missbrauch zu bewahren. Unter anderem wurde bezüglich der Kinder- und Jugendarbeit § 72 a SGB VIII neu geregelt. Demnach müssen nun, neben hauptamtlichen Mitarbeiter/innen in der Kinder- und Jugendarbeit, auch Ehrenamtliche für die Übernahme bestimmter Aufgaben ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (EFZ) beim Träger der Maßnahme vorlegen.
§ 72a SGB VIII sieht vor, dass der öffentliche Jugendhilfeträger mit allen geförderten freien Trägern der Jugendarbeit eine Vereinbarung über dieses Vorgehen zu treffen hat. Für die Pfarreien, Einrichtungen und Verbände in unserem Bistum unterzeichnet die Bistumsleitung gemeinsam mit den zuständigen kommunalen Jugendämtern die entsprechenden Vereinbarungen.
Die Einsichtnahme in die erweiterten Führungszeugnisse und deren Dokumentation erfolgt vor Ort. Zu diesem Zwecke stellen wir eine Handreichung zur Verfügung, die Sie bei der Einsichtnahme in die EFZs unterstützen soll.
Erweitertes Führungszeugnis für Hauptamtliche und Ehrenamtlich Tätige
Gemäß § 2 der Präventionsordnung hat das Bistum Limburg die Verantwortung dafür übernommen, "...dass nur Personen mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen betraut werden, die neben der erforderlichen fachlichen auch über die persönliche Eignung verfügen." Um dies sicher zu stellen, ist die Einsichtnahme in das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis bei Haupt- und Ehrenamtlichen eines der notwendigen Instrumente.
Für hauptamtliche Mitarbeiter/innen:
Hinweise zur Beantragung eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses finden Sie hier. Einen allgemeinen Formbrief für Dienstgeber zur Beantragung eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses finden Sie hier.
Für ehrenamtliche Mitarbeiter/innen:
Mit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchg) 2012 wurden verschiedene Regelungen getroffen, die das Ziel haben, Kinder und Jugendliche vor Vernachlässigung und Missbrauch zu bewahren. Unter anderem wurde bezüglich der Kinder- und Jugendarbeit § 72 a SGB VIII neu geregelt. Demnach müssen nun, neben hauptamtlichen Mitarbeiter/innen in der Kinder- und Jugendarbeit, auch Ehrenamtliche für die Übernahme bestimmter Aufgaben in der Kinder- und Jugendarbeit ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (EFZ) beim Träger der Maßnahme vorlegen. Die Chance dieser Gesetzesänderung liegt darin, dass alle Organisationen und Träger der freien Jugendhilfe bundesweit signalisieren, dass sie die Auswahl der Personen für die Kinder- und Jugendarbeit ernst nehmen, eine Zeichen gegen sexualisierte Gewalt und Missbrauch setzen und alles tun, um keine einschlägig vorbestraften Personen in ihrem Bereich tätig werden zu lassen.
Die Handreichung zum erweiterten polizeilichen Führungszeugnis für Ehrenamtliche finden Sie hier.
Anlagen zur Handreichung, Anlagen: Erfassungsbogen hier, Risikoeinschätzung hier, Dokumentationsbogen Einsichtnahme des EFZ hier, Formblatt für das Einwohnermeldeamt hier
Selbstverpflichtungserklärung in verschiedenen Sprachen
Um Flüchtlinge zu integrieren, ist es besonders wichtig, ihnen die Möglichkeit von Beschäftigung zu bieten. In vielen Bereichen des Bistums besteht die Möglichkeit, Flüchtlingen eine sinnvolle Aufgabe zu übertragen und sie so in unsere Gesellschaft aufzunehmen.
In der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen oder im kinder- und jugendnahen Bereich gelten aber auch hier die Bestimmungen der Präventionsordnung. Auch wenn Flüchtlinge in der Regel kein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen können, da sie noch nicht lange in Deutschland gemeldet sind, ist in jedem Fall darauf zu achten, dass sie eine Selbstverpflichtungserklärung unterzeichnen.
Diese finden Sie hier in folgenden Sprachen:
Selbstverpflichtungserklärung
Die Selbstverpflichtungserklärung ist von allen haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen abzugeben, die in der Kinder- und Jugendarbeit oder im kinder- und jugendnahen Bereich des Bistums tätig sind. Sie ist als nachhaltiges Präventionsinstrument das Zeichen einer proaktiven Mitarbeit aller Beteiligten an der Fürsorge für Kinder- und Jugendliche in den Pfarreien, Einrichtungen und Verbänden der Kirche.
Die Selbstverpflichtungserklärung können Sie hier einsehen und herunterladen.
Die Selbstverpflichtungserklärung für Jugendliche können Sie hier einsehen und herunterladen.
Die Selbstverpflichtungserklärung in Leichter Sprache finden Sie hier.
Die Handreichung "Prävention vor sexuellem Missbrauch - Basisinformationen, Prävention und Kontaktstellen" ist Bestandteil der Selbstverpflichtungserklärung. Sie informiert über Fragen des Kinder- und Jugendschutzes und sensibilisiert für grundsätzliche Fragestellungen der Prävention. Des Weiteren benennt sie unterstützende Beratungs- und Beschwerdewege, wenn Sie in konkreten Situationen Fragen oder Vermutungen haben.
Die Handreichung zur Selbstverpflichtungserklärung lesen Sie hier.
Die Handreichung zur Selbstverpflichtungserklärung für Jugendliche "Augen auf" lesen Sie hier.
Argumente zur Vorlage lesen Sie hier.
Institutionelles Schutzkonzept Prävention vor sexualisierter Gewalt
Handreichung zur Implementierung des ISK (Institutionelles Schutzkonzept)